AVB
Allgemeine Vertragsbedingungen
Als Ihre Gastgeber gilt unser ganzes Bestreben Ihrem Wohlbefinden – mit allen Leistungen, die wir für Sie erbringen. Damit Sie sicher sein können, dass alles zu Ihrer Zufriedenheit gerät, finden Sie hier die Allgemeinen Vertragsbedingungen, die wir diesen Leistungen zugrunde legen, und die Sonderbedingungen für bestimmte einzelne Leistungen.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
§ 1 Anwendungsbereich
1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für sämtliche Leistungen, die die RITTMEISTER-DESTILLE GmbH (im Folgenden „Restaurant“, „wir“ oder „uns“) gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“ oder „Gast“) erbringt. Das Restaurant ist bereit, als Gast und Vertragspartner juristische Personen oder natürliche Personen zu akzeptieren, die volljährig und voll geschäftsfähig sind. Minderjährige sind insbesondere vom Erwerb und Konsum von alkoholhaltigen Getränken ausgeschlossen.
Die Leistungen des Restaurants bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten (im Folgenden geltend auch für Kapazitäten oder Sitzplätze) für z.B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstigen privaten und betrieblichen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B) auch außer Haus (z.B. Catering oder Rittmeister Küche für zu Hause oder im Büro), der Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Informationsveranstaltungen und sonstigen Programmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Restaurants. Das Restaurant ist berechtigt, seine Leistungspflichten durch Dritte zu erfüllen.
2. Diese AVB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Bewirtungsvertrag und Veranstaltungsverträge, die mit dem Restaurant abgeschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Vertragsverhältnis als Bewirtungsvertrag oder Veranstaltungsvertrag oder in anderer Weise bezeichnet wird, die entsprechenden Vertragsbezeichnungen werden von den in diesen AVB genutzten Bezeichnungen umfasst und ersetzt. Sobald sie einmal wirksam einbezogen worden sind, finden sie im Verhältnis zu Gästen, die nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, auch dann Anwendung, wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Ist auf einen Vertrag mit einem Gast nicht notwendig deutsches Recht anwendbar, so werden diese AVB immer Vertragsbestandteil, soweit dies abbedungen werden kann, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Bezug auf seine AGB wird hierdurch widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach ausdrücklichem mündlichem oder schriftlichem Antrag oder Auftrag des Vertragspartners und durch die Annahme durch das Restaurant zustande. Dem Restaurant steht es frei, den Antrag oder Auftrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, z.B. durch Leistungserbringung, anzunehmen.
2. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er dem Restaurant gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag und, soweit dies wirksam vereinbart werden kann, auch für alle weiteren Forderungen und Ansprüche.
3. Die Unter- oder Weitervermietung oder die Nutzung von Räumen durch Dritte oder zu anderen als den im Vertrag zugrunde gelegten Zwecken oder die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als im Vertrag geregelten Zwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung oder Genehmigung oder sonstigen Billigung durch das Restaurant. Das Gleiche gilt für alle anderen Flächen, Vitrinen, Einrichtungen des Restaurants oder sonstigen Leistungsbereiche. Vorstellungsgespräche und Verkaufs- oder ähnliche Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Restaurants. Dabei besteht für das Restaurant freies und jederzeit widerrufliches Ermessen.
§ 3 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung
1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Restaurants, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Leistungen, die in den Preislisten nicht verzeichnet sind und nicht regelmäßig oder ständig zu standardisierten Preisen angeboten werden, werden nur gegen die vertraglich vereinbarte, hilfsweise gegen die übliche und angemessene Vergütung erbracht. Sämtliche Preise der Preisliste verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht etwas anderes vermerkt ist. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat das Restaurant das Recht, Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Das Restaurant ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners oder einen Betrag nach Schätzung durch das Restaurant zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.
2. Hat der Vertragspartner innerhalb eines Zeitraums gebucht, zu dem eine Messe, eine Großveranstaltung oder ein sonstiges Ereignis stattfindet, oder ist diese Veranstaltung oder dieses Ereignis in dem Vertrag zur Vertragsgrundlage gemacht und wird nach Vertragsschluss aus Gründen, die das Restaurant nicht zu vertreten hat, ein derartiges Ereignis zeitlich oder hinsichtlich des Veranstaltugsorts verschoben, gilt dieser Vertrag nicht automatisch für den neuen Zeitraum, es sei denn, dass dem Restaurant die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu diesem Zeitpunkt möglich ist und das Restaurant die Veränderung dem Gast mitteilt und damit den Fortbestand des Vertrags bestätigt. Ist die Leistung nicht möglich, insbesondere wenn die gebuchten Räumlichkeiten für den abweichenden Zeitraum schon an Dritte vermietet sind, können die Parteien ohne Angaben von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Als Rücktritt von Seiten des Restaurants gilt auch, wenn der abweichende Termin oder Zeitraum nicht bestätigt wird. Das Geltendmachen von Ansprüchen gegen die jeweils andere Partei ist dann ausgeschlossen. Dies gilt nicht für schon gewährte Leistungen. Diese sind zurückzuerstatten bzw. zu vergüten.
3. Der Zahlungsanspruch des Restaurangts ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig, auch wenn dies auf der Rechnung nicht gesondert vermerkt ist. Dies gilt auch für Rechnungen, die nicht datiert sind. Eine Rechnung gilt spätestens drei Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer oder späterer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Das Erstellen einer Gesamtrechnung entbindet den Gast nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt das Restaurant, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Hohe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.
5. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 10 Euro geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich mittels Banküberweisung, EC-Cash o, Kreditkarte oder digital mit z.Bsp. PayPal oder ähnliches zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist das Restaurant berechtigt, einen Pauschalbetrag von 25 Euro für Säumniszuschläge und Bearbeitungsaufwand zu berechnen. § 288 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch bleibt unberührt. Das Restaurangt ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Veranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Veranstalter Abkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen. Das Restaurant kann andere Zahlungsmittel zulassen.
6. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung des Restaurants nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Restaurants abgetreten werden.
7. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Leistungen des Restaurants mit Vorauszahlungspflicht eine Kreditkarte, ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.a.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zum Restaurant nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen. Erfolgt der Ausgleich der Forderung nicht, gilt ein Vertrag als widerrufen, soweit nicht das Restaurangt erklärt, dass es an dem Vertrag festhält.
§ 4 Leistungsstornierung / Leistungsreduzierung
1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragsparteien verbindlich. Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments bleibt unberührt. Es gelten ausschließlich die Regelungen des Restaurants. Wenn zwischen dem Restaurant und dem Gast ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart ist, kann der Gast bis zu diesem Termin vom Vertrag zurück treten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Restaurants auszulösen. Eine Stornierungserklärung muss ausnahmslos schriftlich (auch per Email) erfolgen und hat, wenn sie dem Restaurant zugeht, die sich aus den nachfolgenden Regelungen ergebende Wirkung: Bei einer Stornierung bzw. Reduzierung durch den Vertragspartner hat dieser folgenden Schadensersatz zu leisten
a) Schadensersatz i.H.v. 50% des Werts der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung dem Restaurant zwischen 89 und 60 Tagen vor Beginn des Leistungszeitraums zugeht,
c) Schadensersatz i.H.v. 70% des Werts der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung dem Restaurant zwischen 59 und 30 Tagen vor Beginn des Leistungszeitraums zugeht,
d) Schadensersatz i.H.v. 90% des Werts der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung dem Restaurant weniger als 30 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums zugeht.
b) Im Falle eines No-Show, wenn also der Gast ohne Stornierung ausbleibt, ist der volle vereinbarte Preis zu zahlen. Für den Fall, dass ein konkreter Leistungspreis nicht vereinbart ist, insbesondere bei Reservierungen von nur Sitzplätzen im Restaurant, ist ein Schadenersatz in vom Restaurant zu bestimmender angemessener Höhe zu leisten, bei Reservierungen im Restaurant jedenfalls von mindestens 30 Euro je angemeldeter Person und Mahlzeit, bei Veranstaltungen des Restaurants in Höhe des Eintrittspreises oder des regelmäßigen Preises, soweit dieser höher ist als 30 Euro.
c) Hat der Gast die RITTMEISTER-DESTILLE exklusiv reserviert, gelten die zuvor genannten Schadensersatzansprüches des Restaurants auch für die für die Reservierung zutreffende Raummiete.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden des Restaurants nicht gegeben oder geringer ist. Das Restaurant ist berechtigt, einen höheren Schadensumfang nachzuweisen.
3. Sofern das Restaurant die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.
4. Unabhängig von dem oben genannten Schadensersatz hat der Vertragspartner eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50 Euro zu leisten.
5. Ist nichts anderes vereinbart oder mitgeteilt, stehen die reservierten Räumlichkeiten dem Gast am Veranstaltungs ab der vereinbarten Uhrzeit zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung. Die reservierten Räumlichkeiten stehen dem Gast bis zur vereinbarten Uhrzeit zur Verfügung. Bei einer längeren Nutzung der Räumlichkeiten durch den Gast berechnet das Restaurant eine durch das Restaurant festgelegte Nutzungsgebühr Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Rücktritt / Kündigung durch das Restaurant
1. Das Restaurant ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrags (§ 314 BGB) berechtigt, wenn
a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt,
b) die Erfüllung des Vertrags wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer vom Restaurant nicht zu vertretender Umstände unmöglich ist,
c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten oder über sonstige Informationen macht oder wesentliche Informationen weglässt,
d) der Vertragspartner den Namen des Restaurants mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht,
e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des Restaurants untervermietet oder diese nicht vertragsgerecht genutzt werden,
f) das Restaurant begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Restaurantleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants in der Öffentlichkeit gefährden kann.
2. Das Restaurant hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts/der Kündigung unverzüglich, möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Grunds schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch das Restaurant begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Restaurants auf Ersatz eines entstandenen Schadens und der getätigten Aufwendungen bleibt unberührt.
§ 6 Haftung des Restaurants, eingebrachte Gegenstände, Verjährung
1. Das Restaurant haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
2. Ausnahmsweise haftet das Restaurant für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,
a) die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fallen ist die Haftung auf die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden begrenzt,
b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Eine Haftung des Restaurants für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
4. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch das Restaurant eingesetzten Unternehmen, ihre Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn das Restaurant eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werks übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Verlassen des Restaurantgs, diese im Restaurant anzuzeigen. Erfolgt die Mängelanzeige nicht, nicht prüfbar, unrichtig oder verspätet, schließt dies, soweit zulässig, Ansprüche des Vertragspartners aus.
6. Für eingebrachte Sachen haftet das Restaurant dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die zum Umfeld des Gastes gehört, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird. Im übrigen gelten die Regelungen der §§ 701 ff BGB. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Gast nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Restaurant Anzeige macht (§ 703 BGB).
7. Für die Garderobe des Gastes übernimmt das Restaurant grundsätzlich keine Haftung. Das gilt auch wenn der Gast seine Garderobe an im Restaurant befindliche Garderobenhaken oder ähnliches anbringt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen das Restaurant aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahrs, beginnend mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.
§ 7 Ergänzende Besondere Bestimmungen
1. Für bestimmte Verträge und Geschäftsvorfälle gelten Besondere Bestimmungen, (wie z.B. die Veranstaltungsbedingungen) die Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen sind und über diese Anwendung auf die Geschäftsvorfälle und Verträge finden. Soweit möglich, gelten diese Bestimmungen und die AVB auch in den Fällen, in denen sie sinngemäß auf solche Geschäftsvorfälle und Verträge anwendbar sind, auch wenn sie für diese nicht ausdrücklich bestimmt sind.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags oder diese Allgemeinen Bedingungen sollen in Schriftform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
2. Alle Ansprüche gegen das Restaurant verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit dies rechtlich zulässig ist. Dies gilt nicht bei Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen, soweit letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurants beruhen.
3. Werden die Anfangs- oder Schlusszeiten oder die Dauer von Veranstaltungen verschoben, so kann das Restaurant die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Restaurant trifft ein Verschulden. Der Gast verpflichtet sich, wenn er Veranstalter ist, das Restaurant unverzüglich, jedenfalls aber spätestens vor der Vertragserklärung des Restaurants, und unaufgefordert zu informieren, wenn die Veranstaltung einen politischen, religiösen oder weltanschaulichen oder sonst einen Charakter hat, der eventuell Belange des Restaurants oder seinen Ruf oder den Leumund von Beschäftigten oder Inhabern oder Gesellschaftern beeinträchtigen kann. Annoncen, Zeitungsanzeigen, Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen, die einen Bezug zum Restaurant herstellen, bedürfen ausnahmslos der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Restaurants. Verletzt ein Gast die Aufklärungs- und Informationspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne die erforderliche Zustimmung, hat das Restaurant das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wobei der Zahlungsanspruch gegen den Gast davon nicht berührt wird.
4. Der Gast darf eigene elektrische Anlagen nur mit Zustimmung des Restaurants an das Netz des Restaurants anschließen und diese nutzen. Ausgenommen davon sind Ladegeräte für Mobiltelefone, Tablets und Laptops oder Geräte bis 100 Watt Leistungsaufnahme, soweit sie den technischen Vorschriften und Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und keine Defekte aufweisen. Im übrigen bedarf die Nutzung elektrischer Anlagen der Zustimmung des Restaurants. Störungen oder Beschädigungen an den Anlagen und Einrichtungen des Restaurants, die der Gast bei Nutzung oder Inbetriebnahme elektrischer Geräte und Anlagen verursacht, gehen zu Lasten des Gastes. Die durch die Verwendung anfallenden Stromkosten darf das Restaurant erfassen und berechnen.
Beschafft das Restaurant auf Veranlassung des Gastes technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt es im Namen, in Vollmacht oder als Erklärungsbote und auf Rechnung des Gastes. Der Gast haftet, soweit dies rechtlich zulässig ist, und stellt das Restaurants von allen Ansprüchen Dritter frei.
5. Der Gast darf keine Speisen und Getränke mitbringen und im Restaurant, seinen Einrichtungen und Außenbereich konsumieren. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Restaurants, in diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Vom Gast mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige (auch persönliche) Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Gastes im Restaurant oder dem Gelände des Restaurants. Das Restaurant übernimmt für Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist. Außerdem sind Fälle, in denen die Verwahrung im Einzelfall eine vertragstypische Leistung darstellt, hiervon ausgeschlossen. Mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung oder des Aufenthalts zu entfernen. Geschieht dies nicht, darf das Restaurant das Entfernen und ggf. die Lagerung auf Kosten des Gastes veranlassen. In geeigneten Fällen wird der Gast informiert, aber grundsätzlich bewahrt das Restaurant Schweigen über die mit ihm abgeschlossenen Verträge und deren Durchführung. Verbleiben Gegenstände in Flächen des Restaurants, kann das Restaurant für die Dauer des Vorenthaltens eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
6. Das Restaurants ist, mit Ausnahme der Außenterrassen, ein Nichtraucherrestaurant. Das Rauchen ist mit dieser Ausnahme im gesamten Bereich verboten. Rauchen Gäste dennoch im Restauranter, trägt der Gast eien Entschädigung von mindestens 100 Euro. Kann das Restaurant wegen Rauchgeruchs oder Schäden durch Glut oder Asche am nächsten Tag nicht regulär betrieben werden werden, wird der entsprechende Schaden durch Umsatzausfall dem Gast in Rechnung gestellt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
8. Im Restaurant werden ein LAN- und ein WLAN-System betrieben. Das Restaurant gestattet dem Gast nach gesonderter Vereinbarung einen Zugang zum Internet für die Dauer des Aufenthalts im Restaurant. Virenschutz und Firewall werden nicht bereit gestellt. Der hergestellte Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Gastes. Für Schäden übernimmt das Restaurant keine Haftung. Für die über den Datenverkehr übermittelten Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, für die darüber in Anspruch genommenen Dienstleistungen und für Rechtsgeschäfte ist ausschließlich der Gast verantwortlich. Die Mitbenutzung ist jederzeit widerruflich. Mit der Anmeldung in das System erklärt sich der Gast mit den Nutzungsbedingungen einverstanden.
Der Gast ist nicht befugt, Dritten die Nutzung zu gestatten, insbesondere nicht ein Passwort weiter zu geben. Die Verantwortung für übertragene Daten bleibt beim Passwortempfänger.
Das Restaurant kann keine Gewähr für Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit des Zugangs gewähren und insbesondere keine Geschwindigkeit für Up- oder Download zusichern.
Der Gast stellt das Restaurant von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des LANs oder WLANs oder auf einem Verstoß gegen diese Bedingungen beruhen. Erkennt der Gast, dass eine solche Rechtsverletzung droht, weist er das Restaurant darauf unverzüglich hin.
§ 8 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit
1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des Restaurants.
2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts oder von ähnlichem ist ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand ist Rostock, soweit darüber von den Beteiligten Bestimmungen getroffen werden dürfen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden sein sollten.
Rostock, 1. Dezember 2024
Rittmeister Destille
Warnowufer 59
18057 Rostock
Deutschland